§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet "Sorgentreff" und er hat seinen Sitz in Berlin.
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen und führt daraufhin den Namen "Sorgentreff e.V." Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Präambel
Gerade Jugendliche und junge Menschen mit sozialen und/oder psychischen Problemen fühlen sich oft alleine gelassen, wissen nicht, dass sie Hilfe durch professionelle Beratung erhalten und in Anspruch nehmen können.
Durch Schwellenängste und vor allem wegen mangelnder Anonymität scheuen sie den Erstkontakt zu konventionellen und etablierten Hilfeeinrichtungen.
Junge Menschen sind aber vergleichsweise bestens vertraut mit dem Medium Internet.
Deshalb setzt der Verein gerade hier an, diesem Personenkreis anonym einen Erstkontakt über dieses Medium als Kriseninterventionsinstrument zu ermöglichen, um sie dann schrittweise und sensibel zur Annahme von professioneller Hilfe zu bewegen bzw. hinzuführen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, Jugendlichen und jungen Menschen mit sozialen und / oder psychischen Problemen bei deren Bewältigung zu helfen.
Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch
1. die Ermöglichung einer anonymen Kontaktaufnahme über das Internet und auch Telefon.
2. die Bereitstellung von Informationsmaterial über das Hilfe- und Beratungssystem,
3. durch koordinierende Hilfe, indem der Weg zu entsprechender professioneller Fachberatung und Beratungsstellen aufgezeigt wird,
4. die Bereitstellung eines durch kompetente Ansprechpartner geleiteten anonymen Forums auf einer Internetplattform, in dem der hilfebedürftige Personenkreis sich anonym gegenseitige Hilfe durch Erfahrungsaustausch geben kann,
5. die Förderung und den Ausbau von Kooperationen und Vernetzung mit etablierten Beratungs- und Kontaktstellen anderer Organisationen für junge Menschen in Krisensituationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung der Jugendhilfe. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle voll geschäftsfähigen, natürlichen Personen und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Der Jahresbeitrag wird anteilig nicht zurückgezahlt.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sich sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Vor dem gegenüber dem Mitglied zu begründenden Ausschluss ist ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsgruppen
(1) Die Art der Mitgliedschaft im Verein entscheidet verbindlich über Rechte und Pflichten der Mitglieder. Bei Eintritt in den Verein ist ein Mitglied eindeutig einer Mitgliedsgruppe zugehörig.
(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind verpflichtet an der Umsetzung des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken. Sie können von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
(3) Passive Fördermitglieder des Vereins sind nicht verpflichtet aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks mitzuwirken. Sie unterstützen den Verein ggf. auf finanzieller Ebene. Passive Mitglieder können von der Mitgliederversammlung nicht in den Vorstand gewählt werden.
(4) Ein Wechsel der Mitgliedergruppe erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Ausführung des Wechsels der Mitgliedsgruppe entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Falls Vorschüsse auf den zu zahlenden Betrag gezahlt wurden, werden diese auch anteilig nicht zurückerstattet.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung i.R. alle 2 Jahre bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, und drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste oder zweite Vorsitzende vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen.
(3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(4) Über Konten des Vereins können der erste oder zweite Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils alleinvertretungsberechtigt verfügen-
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(6) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, stellt die Tagesordnung auf und beruft die Mitgliederversammlung ein.
(7) Der Vorstand beschließt über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der aktiven Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes konstruktiv abwählen. Hierzu benötigt sie die einfache Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Berufungsanträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
(8) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen gemäß §12 (2) zu beschließen.
(9) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12 (2) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Erster und zweiter Vorsitzender sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Treberhilfe Berlin e.V. (Hauptstr.9 10827 Berlin), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige / mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(10) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitglieder werden vom ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per E-Mail (falls Account vorhanden) oder per Brief, eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben (E-Mail oder Brief) gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der Zweck des gewünschten Tagesordnungspunktes zu entnehmen sein.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der gültigen Stimmen und bei der Auflösung des Vereins ist eine 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zu übermitteln.
§ 13 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Vereinsregister Nr. 23282Nz am 16.3.2004
Änderung am 20.2.2004
Änderung am 11.9.2004 |